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I. Name / Sitz
1. Unter dem Namen "Schweizer Freundeskreis "Zelt der Völker"
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
II. Zweck
2. Projekt "Zelt der Völker"
2.1 Der Verein bildet in der Schweiz den Vertragspartner des Projektes
"Zelt der Völker" in Bethlehem, Palästina. Neben dem
Begegnungsprojekt "Zelt der Völker" bezweckt der Verein,
die Familie Nassar aus Bethlehem in ihrem Bestreben, ihren Landbesitz
zu erhalten, und dadurch anderen Betroffenen zu helfen, zu unterstützen.
Und schliesslich verfolgt er die Förderung des Friedensdialoges zwischen
den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Palästina und Israel
und im Ausland, in Verbindung mit dem Projekt "Zelt der Völker".
2.2 Unter der Schirmherrschaft des "Bible-College" von Bethlehem
bauen die palästinensischen Projektverantwortlichen, der Projektleiter
Daoud Nassar von Bethlehem und das Patronatskomitee, auf einem dafür
bestimmten Teil des Landbesitzes der Familie Nassar bei Bethlehem das
Begegnungscamp "Zelt der Völker", vorwiegend für Jugendliche,
auf. Der Schweizer Freundeskreis pachtet von der Familie Nassar ein dafür
ausgemessenes Stück Land auf ihrem Landbesitz für die Dauer
von zehn Jahren ab Vereinsgründung und stellt Daoud Nassar als Projektverantwortlichen
an. Die Grundlagen und Bedingungen des Projektes "Zelt der Völker"
und der Pacht sind vertraglich geregelt, Konzept und Projektentwicklung
sind Gegenstand der laufenden Zusammenarbeit.
3. Die im In- und Ausland gesammelten Mittel werden hauptsächlich
dem Projekt "Zelt der Völker" in Bethlehem und damit verbundenen
Projekten zur Verfügung gestellt.
4. Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung und ist
politisch und konfessionell unabhängig.
III. Mittel
5. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über
die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann Zuwendungen aller Art
entgegennehmen.
IV. Mitgliedschaft
6. Aufnahme
6.1 Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen aufgenommen werden, die den oben unter II. beschriebenen Zweck
fördern oder unterstützen wollen.
6.2 Der Verein besteht aus Einzel-, Familien- und Juniormitgliedern sowie
aus Kollektivmitgliedern.
7. Die Mitgliedschaft wird mit mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklärung
mit Bezahlung des Mindestmitgliederbeitrages sowie des entsprechendes
Aufnahmebeschlusses des Vereinsvorstandes begründet.
8. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben
muss an die Präsidentin, den Präsidenten gerichtet werden.
9. Ein Mitglied kann jederzeit unter Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen
werden, vor allem, wenn es dem Vereinszweck zuwider handelt. Der Vorstand
fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid
an die Vereinsversammlung weiterziehen.
10. Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfällig
bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen. Das austretende
Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehenden wie laufende Mitgliederbeiträge.
11. Es haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich
das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder
ist ausgeschlossen.
V. Organisation
12. Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
13. Die Vereinsversammlung
13.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt
sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung teilnehmen.
13.2 Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Zur
Vereinsversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand mindestens drei
Wochen zum voraus schriftlich eingeladen.
13.3 Die Vereinsversammlung wählt jährlich den Vorstand.
Der Vereinsversammlung obliegt die Abnahme des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung.
Die Vereinsversammlung beschliesst über die Décharge des Vorstandes,
setzt den Mitgliederbeitrag fest und behandelt Ausschlussrekurse.
Die Vereinsversammlung behandelt sämtliche weitere ihr durch die
Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
13.4 An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die
Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Im Falle der Stimmengleichheit
fällt der Vereinspräsidentin, dem Vereinspräsidenten, der
Stichentscheid zu.
13.5 Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist von der Protokollführerin, dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
14. Der Vorstand
14.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich
zusammen aus:
a) der Präsidentin, dem Präsidenten
b) der Vizepräsidentin, dem Vize-präsidenten
c) der Aktuarin, dem Aktuar.
Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin, des Präsidenten, konstituiert
sich der Vorstand selbst.
14.2 Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr aller Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg, durch Konferenztelefon
bzw. Email oder Faxschreiben erfolgen.
14.3 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee bilden.
VI. Rechnungswesen und Rechungskontrolle
15. Das Rechnungsjahr des Vereins endet mit dem Kalenderjahr.
16. Die Jahresrechnung und die Bilanz sind nach Abschluss des Rechnungsjahres
zusammen mit dem Bericht der Kontrollstelle der Jahresversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
17. Die Jahressversammlung wählt eine Kontrollstelle zum Zwecke der
Überprüfung der Buchhaltung des Vereins und des Rechnungsabschlusses.
Die Kontrollstelle kann aus einer oder mehreren natürlichen oder
juristischen Personen bestehen.
VII. Schlussbestimmung
18. Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder
beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen
wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die vorliegenden Statuten können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder an einer Vereinsversammlung abgeändert werden. Ein Statutenänderungsantrag
ist mindestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen. Der Vorstand hat den Statutenänderungsantrag der Einladung
zur Vereinsversammlung beizulegen.
Bern, den 23. August
2000

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